Als weiterer Grund für die dargestellte Praxis wird das System der ausschliesslichen Staatshaftung angeführt. Demnach steht dem Opfer nur ein öffentlichrechtlicher Haftungsanspruch gegen das Gemeinwesen, jedoch kein direkter Anspruch gegenüber dem fehlbaren Staatsangestellten zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E. 2.3).