Der Beschwerdeführerin stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Zweitens könne sie auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tod keine Ansprüche erworben habe, die beerbt werden könnten.