3. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin mangels Legitimation als Privatklägerin aus dem Verfahren zu weisen, auf folgende beiden Hauptargumente: Erstens könne sie in diesem Verfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machen, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handle, die vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen seien. Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt. Der Beschwerdeführerin stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu.