BSG 162.11]). Die bisher als Privatklägerin konstituierte Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Verfügung aus dem Verfahren gewiesen. Dadurch ist sie direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.