- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, auf das Einreichen einer Replik zu verzichten.