Grundsätzlich kann eine Person aus dem eigenen Tod keine Rechte begründen. Bei einem Tötungsdelikt gibt es aber immer eine Handlung oder Unterlassung, welche die Ursache für den Tod setzt. Der Sterbende muss in diesem unter Umständen äusserst kurzen Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung erwerben können. Diese Rechte gehen auf die Angehörigen nach Art. 110 Abs. 1 StGB über. In Konstellationen, in denen den Angehörigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Haftungsansprüche die Beteiligung am Strafverfahren ansonsten verwehrt würde, ist ihnen unter gegebenen Voraussetzungen daher das Recht zu gewähren, über Art.