bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Forderungen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen. Daran ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Gesetzesänderung, wonach Staatshaftungsansprüche gegen Listenspitäler neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind, nichts (E. 6 und 7). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich kann eine Person aus dem eigenen Tod keine Rechte begründen.