Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 12 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 (BA 19 550) Regeste: Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 Abs. 1 StPO; Zulassung von Opferan- gehörigen mit Staatshaftungsansprüchen als Privatkläger im Strafverfahren Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind öffentlich-rechtliche Forde- rungen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen. Daran ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Gesetzesänderung, wonach Staatshaftungsansprüche gegen Listenspitä- ler neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu ma- chen sind, nichts (E. 6 und 7). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft ver- zichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich kann eine Person aus dem eigenen Tod keine Rechte begründen. Bei einem Tötungsdelikt gibt es aber immer eine Handlung oder Unterlassung, welche die Ursache für den Tod setzt. Der Sterbende muss in diesem unter Umständen äusserst kurzen Übergangsstadi- um zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung erwerben können. Diese Rechte gehen auf die Angehörigen nach Art. 110 Abs. 1 StGB über. In Konstellationen, in denen den Angehörigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Haftungsansprüche die Beteiligung am Strafverfahren ansonsten verwehrt würde, ist ihnen unter gegebenen Voraussetzungen daher das Recht zu gewähren, über Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen (E. 10). Erwägungen: 1. Am 29. Mai 2019 verstarb D.________ sel. im Inselspital Bern, nachdem er sich dort am 21. Mai 2019 einer Magenoperation unterzogen hatte und danach stationär behandelt worden war. Noch am 29. Mai 2019 wurde eine Untersuchung zur Ab- klärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet. Die Ehefrau des Verstorbe- nen, B.________, konstituierte sich mit Schreiben vom 17. Juli und 20. September 2019 als Privatklägerin im Verfahren. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) B.________ mangels Legitimation zur Privatklage aus dem Verfah- ren. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2020 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Beschwer- deführerin in der vorliegenden Untersuchung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zuzulassen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Untersuchung als Privatklägerin im Strafpunkt zuzulas- sen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, auf das Einreichen einer Replik zu verzich- ten. 2 2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für die Be- handlung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die bisher als Privatklägerin konstituierte Be- schwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Verfügung aus dem Verfahren ge- wiesen. Dadurch ist sie direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin mangels Legitimation als Privatklägerin aus dem Verfahren zu weisen, auf folgende beiden Hauptargumente: Erstens könne sie in diesem Verfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machen, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handle, die vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen seien. Eine ausschliessliche Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt bleibe den Angehörigen von Opfern verwehrt. Der Beschwerdeführerin stehe daher keine selbstständige Parteistellung zu. Zweitens könne sie auch gestützt auf die in Art. 121 Abs. 1 StPO vorgesehene Rechtsnachfolge keine Ansprüche geltend machen, da ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tod keine Ansprüche erworben habe, die beerbt werden könnten. 4. Im Zentrum der Untersuchungen steht eine mutmassliche Straftat im Rahmen der medizinischen Behandlung von D.________ sel. im Inselspital Bern. Das Inselspital gehört zu den Listenspitälern im Kanton Bern. Unbestrittenermassen stellt der Be- handlungsvertrag zwischen D.________ sel. und dem Inselspital Bern einen öffent- lich-rechtlichen Vertrag dar (Art. 117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes [BSG 812.11]). Bei allfälligen daraus fliessenden Ansprüchen handelt es sich somit um Staatshaftungsansprüche. Die Grundlage hierfür findet sich in Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01), wonach öffentliche Organisationen des kan- tonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, die unmittelbar mit kan- tonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden haften, den ihre Orga- ne oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt ha- ben. Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt wer- den (Art. 102 Abs. 1 PG). Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sich die Angehörigen einer verstor- benen Person, deren Tod Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen wegen all- fälliger ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen ist, als Privatkläger am Strafverfahren beteiligten können, wenn Staatshaftungsansprüche im Raum stehen. 5. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt angesehen wird diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 3 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indirekt betrof- fenen Angehörigen einer geschädigten Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 115 StPO). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO), ein. Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte. So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privat- rechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Stirbt das Opfer infolge der Straftat oder später, können seine Angehörigen, sofern sie erbberechtigt sind, über die Rechtsnachfolge gemäss Art. 121 StPO am Verfah- ren teilnehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 und 49 zu Art. 115 StPO). 6. 6.1 Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen die glei- chen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass es sich bei den im Strafverfahren adhäsionsweise vorgebrachten Forderungen um zi- vilrechtliche Ansprüche, wie etwa einen Versorgerschaden oder Genugtuung han- delt. Dies folgt aus Art. 119 Abs. 2 Bst. b und Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO. Die gel- tend gemachten Zivilansprüche müssen einigermassen glaubhaft erscheinen; es genügt nicht, sich auf offensichtlich unbegründete Zivilforderungen zu stützen (BGE 139 IV 89 E. 2.2; LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 117 StPO). Adhäsionsfähig sind somit nur privatrechtliche, also im Privatrecht gründende Ansprüche (BGE 125 IV 161 E. 2a; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 203 Rz. 561). Demnach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine For- derungen gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters durchgesetzt werden (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 122 StPO). Gleichermassen vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 125 IV 161 E. 2a; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 StPO). Darunter fallen auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2018 vom 4. April 2019 E. 3; 6B_232/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1; 1B_491/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht kürzlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2). 6.2 Mit dieser Konzeption geht offensichtlich eine Ungleichbehandlung von Opfern re- sp. Angehörigen von Opfern je nach Rechtsnatur ihrer Haftungsansprüche einher. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Ungleichbehandlung jedoch ge- 4 rechtfertigt. Begründet wird dies damit, dass Ansprüche gegen den Staat den mate- riellen Vorteil mit sich bringen würden, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenü- berzustehen, was bei Ansprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dem Opfer kumulativ dazu weitere Verfahrensprivi- legien, wie sie der Adhäsionsprozess mit sich bringe, zu gewähren (BGE 128 IV 188 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.3). Die- se unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) festgelegten Grundsätze würden auch nach Inkrafttreten der StPO Geltung beanspruchen. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungs- ansprüche zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren nicht gleichzustellen seien, sei daher nicht angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2). Als weiterer Grund für die dargestellte Praxis wird das System der ausschliessli- chen Staatshaftung angeführt. Demnach steht dem Opfer nur ein öffentlich- rechtlicher Haftungsanspruch gegen das Gemeinwesen, jedoch kein direkter An- spruch gegenüber dem fehlbaren Staatsangestellten zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2). Nach Ansicht des Bundesgerichts gibt es keine Bestimmungen, wonach der Strafrichter im Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten oder Angestellten des Staats auch über die Haftung des Staats befinden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2010 vom 8. März 2011 E. 2.3). 6.3 Damit kann mit Blick auf den vorliegenden Fall als erstes Zwischenfazit festgehal- ten werden, dass die Beschwerdeführerin allfällige aus dem Tod ihres Ehemanns fliessende Haftungsansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend machen kann, da es sich dabei um Staatshaftungsansprüche handelt. 7. 7.1 Es fragt sich, ob aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung von Staatshaftungs- ansprüchen im Kanton Bern eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt ist. Seit 1. Februar 2019 enthält das PG nämlich eine Bestimmung, wonach Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen die im Kanton gelegenen Listenspitäler durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen sind (Art. 104a Abs. 3 PG). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Gleiches ergibt sich aus dem neuen Art. 117 des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG; BSG 812.11). Im Vortrag des Regierungsrates vom 7. Februar 2018 an den Grossen Rat, S. 5 heisst es dazu: «Für die Zivilgerichtsbarkeit spricht die sachliche Nähe zu den zivilrechtlichen Haftungsfällen: Die Staatshaftungsvoraussetzungen des Schadens bzw. der immateriellen Unbill, der Kausalität und der Widerrechtlichkeit beurteilen sich nach der Rechtsprechung und der Lehre nach den gleichen Grundsätzen wie im Privatrecht. Dazu kommt, dass auch für die Schadensbemessung auf die zivil- rechtlichen Grundsätze (namentlich Art. 44 OR) abzustellen ist. Entsprechend stellen sich im Staats- haftungsverfahren weitgehend gleiche Beweis- und Rechtsfragen wie in zivilrechtlichen Haftungsfäl- len. (…) 5 Für den Verweis der Spitalhaftungsfälle auf den zivilrechtlichen Weg spricht schliesslich, dass auf die- se Weise jedenfalls für die Beurteilung des Rechtswegs resp. der Zuständigkeit die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Spitalhaftung entfällt. Die Verfahrensgleichheit bedeutet, dass die geschädigte Person im gleichen zivilprozessualen Verfahren vor dem Regionalgericht verschiedene Haftungsbestimmungen geltend machen kann. Die Rechtslage wird dadurch in prozessualer Hinsicht vereinfacht. Zudem unterscheiden sich die materiellen Haf- tungsvoraussetzungen bei den verschiedenen Haftungsarten nicht. Massgebendes Kriterium, ob ein Arzt oder ein Spital haftet, ist die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht.» 7.2 Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, der Gesetzgeber habe mit dieser Ände- rung einen besseren Zugang zum Recht gewähren wollen. Die Änderung habe eine massive Vereinheitlichung und Vereinfachung für die Geschädigten zur Folge. Es wäre entgegen dem gesetzgeberischen Willen, wenn nun bei der adhäsionsweisen Zivilklage, welche ihrerseits ja ebenfalls eine Erleichterung für das Opfer bei der Verfolgung seiner Haftpflichtansprüche beabsichtige, anders verfahren würde. 7.3 Diese Argumentation hat auf den ersten Blick etwas für sich, zumal die in Frage stehenden Staatshaftungsansprüche nach der Gesetzesänderung sowohl in for- meller wie auch in materieller Hinsicht weitgehend nach zivilrechtlichen Grundsät- zen zu beurteilen sind. Ruft man sich jedoch die Begründung des Bundesgerichts, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen Opfern mit zivilrechtlichen und sol- chen mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt ist, in Erinnerung, sieht das Ergebnis anders aus. Das Bundesgericht hat klar fest- gehalten, dass die Staatshaftung aufgrund der Person des Schuldners bereits eine Privilegierung darstelle und den betroffenen Opfern darüber hinaus keine zusätzli- chen Vorteile gewährt werden sollen. Durch die Gesetzesänderung im Kanton Bern erfahren Opfer bei der Durchsetzung ihrer Staatshaftungsansprüche gegen Listen- spitäler bereits eine Erleichterung. Es würde der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung widersprechen, ihnen kumulativ dazu weitere Vereinfachungen zuzugeste- hen. Ausserdem bildeten, soweit vorliegend relevant, einzig prozessuale Fragen Gegenstand der Revision. An der Natur des Haftungsanspruchs ändert sich nichts. Die Haftungsansprüche gegen Listenspitäler stellen also nach wie vor Staatshaf- tungsansprüche dar. Hierzu ist die höchstrichterliche Rechtsprechung klar: Staats- haftungsansprüche stellen keine zivilrechtlichen Forderungen dar, die im Adhäsi- onsprozess durchgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass Adhäsionsansprüche von Bundesrechts wegen nur gegen die beschuldigte Person erhoben werden kön- nen. Dem Kanton fehlt es an der Kompetenz, in diesem Bereich abweichende Re- gelungen zu treffen. Demnach sind allfällige Haftungsansprüche der Beschwerde- führerin auch nach der im Kanton Bern per 1. Februar 2019 in Kraft gesetzten Än- derung des PG und des SpVG nicht adhäsionsfähig. 8. 8.1 Der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Forderungen vom Ad- häsionsverfahren mag für die Betroffenen mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nur schwer nachvollziehbar sein (vgl. die Kritik an dieser Praxis von THOMMEN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 39 f. zu Art. 81 BGG; SCHODER, Geschädigte, Opfer und Angehörige mit Staatshaftungsansprüchen, in: 6 Jusletter 17. Dezember 2018, S. 4; OEHEN, Opfer zweiter Klasse: Opfer staatlicher Gewalt und die Beschwerde in Strafsachen, in: sui generis 2015, S. 44 ff.; ABO YOUSSEF, Die Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Strafsachen, in: forumpoenale 5/2010 S. 317). Diese kritischen Stimmen blenden jedoch aus, wie ein Strafprozess mit adhäsionsweisen Zivilforderungen praktisch vonstattengeht und welcher Charakter einem solchen Prozess innewohnt. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess (DOLGE, a.a.O, N. 9 zu Art. 122 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 122 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 203 Rz. 561). Parteien im Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsan- waltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die Person, die Anzeige erstattet, Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und durch Verfahrenshandlungen beschwer- te Dritte. Werden diese Personen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, stehen ih- nen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Als von Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO gelten namentlich Personen, die aufgrund ei- ner Reflexwirkung von Zwangsmassnahmen betroffen sind (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 248 Rz. 641; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 105 StPO). Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO kann nicht gemeint sein, den Schuldner einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zu- sammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis des durch Verfahrenshandlungen beschwer- ten Dritten würde nämlich bedeuten, dass bei jeder Ermittlungshandlung ein Vertre- ter des Staats resp. der betroffenen Organisationseinheit miteinzubeziehen wäre. Denn theoretisch kann sich jede Ermittlungshandlung, welche zur Ent- oder Belas- tung des Beschuldigten beiträgt, auf die Beurteilung von Haftungsforderungen des Geschädigten auswirken. Der (Dritt-)Schuldner dieser Forderung hat ein direktes Interesse daran, wie die Beurteilung der Forderung ausfällt. Dadurch werden im Umkehrschluss wiederum Verfahrensrechte begründet, die zur Wahrung dieser In- teressen erforderlich sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zu Ende gedacht hätte die zu- ständige staatliche Stelle somit unter anderem ein Recht auf Akteneinsicht, ein Teilnahmerecht an Verfahrenshandlungen, das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a, b, d und e StPO). Dem Vertreter des Staats müsste also beispielsweise bei jeder Einvernahme das Recht zur Teilnahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt werden. Dass dies in einem Strafverfahren, bei dem die Abklärung der strafrechtli- chen Verantwortlichkeit der beschuldigten Person im Fokus steht, nicht die Idee sein kann, ist offensichtlich, zumal es unter Umständen nur schwer mit dem Be- schleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre. Demnach hat der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen vom Adhäsionsprozess trotz der in der Lehre geäusserten Kritik seine praktische Berechtigung. 7 8.2 Zu bedenken ist zudem, dass sich im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen im Medizinalbereich in der Regel komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, deren Abklärung entsprechend aufwändig ist. Mit derartigen Fragen konfrontiert, dürfte der Strafrichter sehr häufig auf Art. 126 Abs. 3 StPO zurückgreifen, die Haf- tungsforderung nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Selbst wenn man öffentlich-rechtliche Forderungen im Adhäsi- onsverfahren zulassen würde, käme der Geschädigte in den meisten Fällen somit nicht umhin, einen zweiten Prozess, einhergehend mit zusätzlichem emotionalem und finanziellem Aufwand, anzustreben und zu durchlaufen. Der Nachteil, der dem Betroffenen dadurch entsteht, dass er seine Forderungen nicht im Strafprozess ad- häsionsweise beurteilen lassen kann, wird dadurch relativiert. 9. 9.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf völkerrechtliche und verfas- sungsmässige Garantien ein Grundrechtsanspruch auf Beteiligung am Verfahren zusteht. Art. 2 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, eine ef- fektive Strafverfolgung zu gewährleisten und Tötungsdelikte zu verfolgen und auf- zuklären (BGE 135 I 113 E. 2; 134 IV 297 E. 4.3.5). Der Staat hat sodann ein funk- tionierendes Justizsystem zur Aufklärung der Todesursache und der Verantwort- lichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Ob- hut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2; MEYER-LADEWIG/HUBER, in: Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 9 und 21 zu Art. 2 EMRK). Dabei gilt es jedoch zu differenzieren: Wenn eine Person unter Umständen ums Leben gekommen ist, die möglicherweise in die Verantwortung des Staats fallen, ist grundsätzlich eine wirksame strafrechtliche Untersuchung si- cherzustellen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Februar 2012 i.S. Kolyadenko and others v. Russia [Urteil Nr. 17423/05] § 188). Sind der Tod oder eine Verletzung nicht absichtlich herbeigeführt worden, muss hingegen nicht in jedem Fall die Strafjustiz eingeschaltet werden – die Pflicht des Staats kann auch durch dem Opfer zur Verfügung stehende Zivil-, Verwal- tungs- oder Disziplinarverfahren erfüllt werden. Das gilt auch für Todesfälle im Be- reich der medizinischen Versorgung (Urteil des EGMR vom 23. März 2010 i.S. Oyal v. Turkey [Urteil Nr. 4864/05] § 66; MEYER-LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 2 EMRK). Diese Rechtsprechung hat der EGMR in seinem Urteil vom 25. Juni 2019 i.S. Nico- las Virgiliiu Tanase v. Rumania (Urteil Nr. 41720/13) unlängst bestätigt. Er betonte erneut, eine strafrechtliche Untersuchung sei zwingend, wenn eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes zur Diskussion stehe. Bei nicht vorsätzlicher Tötung oder Gefährdung des Lebens werde dem Erfordernis eines effektiven Justizsystems genüge getan, wenn den Opfern oder deren Angehörigen Rechtsbehelfe vor einem Zivilgericht allein oder in Verbindung mit Rechtsbehelfen vor einem Strafgericht 8 eingeräumt würden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen und Entschädigungs- forderungen geltend zu machen (§ 158 und 159). Bei Vorliegen aussergewöhnli- cher Umstände könne aber auch bei nicht absichtlichen Verletzungen des Rechts auf Leben eine strafrechtliche Untersuchung nötig sein, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Tod oder die Gefährdung auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung oder eine Nachlässigkeit hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vor- sätzlich und in rücksichtsloser Weise ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe (§ 160). Diese Rechtsprechung übernimmt auch das Bundesgericht in seinem Ur- teil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2. 9.2 Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (BGE 135 I 113 E. 2.2). Bei den Ermittlungen zur Frage, ob dem Staat zurechenbares Handeln zum Tod einer Person geführt hat, sind die Angehö- rigen des Opfers soweit miteinzubeziehen, wie es für die Wahrung ihrer legitimen Interessen erforderlich ist (Urteil des EGMR vom 17. September 2014 i.S. Mocanu and others v. Romania [Urteil Nr. 10865/09] § 324). Sie müssen namentlich darü- ber informiert werden, warum staatliches Handeln wie etwa eine Gewaltanwendung unter Umständen als nicht strafbar angesehen wird (Urteil des EGMR vom 4. Mai 2001 i.S. Hugh Jordan v. The United Kingdom [Urteil Nr. 24746/94] § 124; MEYER- LADEWIG/HUBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 2 EMRK). 9.3 Wie die zitierte Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Leben zeigt, gibt diese Garantie bei Todesfällen im Medizinalbereich den Angehörigen einzig einen An- spruch auf Klärung der Todesursache und allfälliger Verantwortlichkeiten sowie auf Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in einem justizförmigen Verfah- ren. Sofern eine vorsätzliche Tatbegehung in Betracht zu ziehen ist (und bei Vor- liegen besonderer Umstände auch bei nicht vorsätzlicher Herbeiführung des To- des), sind die Untersuchungen in der Form eines Strafverfahrens durchzuführen. Überdies kann aus dem Recht auf Leben ein Recht der Angehörigen auf Informati- on über die Ermittlungsergebnisse abgeleitet werden. Hingegen geben die konven- tions- und verfassungsrechtlichen Garantien den Angehörigen keinen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Ebenso we- nig geben sie ihnen einen Anspruch darauf, ihre Haftungsansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise überprüfen lassen zu können – selbst dann nicht, wenn eine vorsätzliche Tötung im Raum steht. Direkt gestützt auf das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV kann der Beschwerdeführe- rin somit kein Grundrechtsanspruch auf eine Beteiligung an der hier streitigen Un- tersuchung betreffend aussergewöhnlichem Todesfall zugesprochen werden. 10. 10.1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dabei spielt es kei- ne Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später (während 9 oder allenfalls noch vor Einleitung des Strafverfahrens) und aus welchem Grund sie stirbt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 121 StPO). Hat sie zu Lebzeiten noch keine Erklärung betreffend Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, fin- det ein Übergang ihrer Rechte statt. Dieser ist mit anderen Worten nur bei aus- drücklichem Verzicht ausgeschlossen (vgl. LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 121 StPO). Die Rechtsnachfolge gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist umfassend und nicht auf den Zivilpunkt beschränkt. Den Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung ist es somit möglich, sich kumulativ oder alternativ als Privatkläger im Straf- und Zivil- punkt am Strafverfahren zu beteiligen (BGE 142 IV 82 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.1; 1B_11/2017 vom 26. April 2017 E. 2.2). Ihnen kommen jedoch keine originären Verfahrensrechte zu (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 StPO). Die Geltendmachung eigener Ansprüche gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ist den Angehörigen somit verwehrt. 10.2 Die Staatsanwaltschaft interpretiert Art. 121 Abs. 1 StPO dahingehend, dass die Rechtsnachfolge nur Rechte des verstorbenen Opfers umfassen könne, welche dieses zu Lebzeiten gegen die beschuldigte Person erworben habe. Dies seien beispielsweise Genugtuungsansprüche aus einer Körperverletzung. Hingegen könnten darunter weder zivilrechtliche noch strafrechtliche Ansprüche aus dem ei- genen Tod fallen. Betreffend Zivilansprüche folge dies aus Art. 31 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach die Persönlichkeit und damit die Rechtsfähigkeit mit dem Tod enden würden. Zufolge Untergangs der ei- genen Persönlichkeit könne niemand Ansprüche aus dem eigenen Tod ableiten. Nachdem ihr kein zivilrechtlicher Anspruch erwachse, sei aber auch nicht ersicht- lich, weshalb einer getöteten Person ein Strafanspruch aus dem eigenen Tod ent- stehen sollte. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Strafanspruch ausserhalb des engen Kreises der direkt Geschädigten ausschliesslich beim Staat belassen wollen. Diese Intention werde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konstant bestätigt. Dem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, die nächsten Erben einer getöteten Person über Art. 121 Abs. 1 StPO generell als private Straf- kläger neben der Staatsanwaltschaft zuzulassen, unabhängig davon, ob sie eigene Zivilansprüche geltend machen würden. 10.3 Wie es sich mit dem Erwerb zivilrechtlicher Ansprüche eines verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits gesehen, verfügt die Beschwerdeführerin höchstens über Staatshaf- tungsansprüche, die vom Adhäsionsprozess in jedem Fall ausgeklammert sind. Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gefestigt und eindeutig. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob die Staatshaftungsansprüche dem Opfer selbst oder seinen Angehörigen zustehen. Sie können also nicht auf dem Weg der Rechtsnachfolge wieder in das Adhäsionsverfahren eingebracht werden. Wo allein öffentlich-rechtliche Forderungen im Raum stehen, ist, wenn überhaupt, einzig eine Rechtsnachfolge im Strafpunkt möglich. 10.4 Zwar hat der Geschädigte das Recht, eine Straftat zur Anzeige zu bringen und sich anschliessend als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 StPO). Sein Interesse an der straf- rechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten ist aber nur ein tatsäch- 10 liches beziehungsweise mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse. Denn, wie das Bundesgericht wiederholt betont, steht der Strafanspruch allein dem Staat zu (BGE 136 IV 29 E. 1.7; 133 IV 228 E. 2.3; 131 I 455 E. 1.2.1). Aus dem gleichen Grund wird der Privatklägerschaft nur dann die unentgeltliche Rechtspfle- ge nach Art. 136 StPO gewährt, wenn sie im Strafverfahren auch Zivilansprüche geltend macht (vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Die Darstellung, wonach einzig der Staat über einen Strafanspruch verfügt, steht der Zulassung von Opferangehörigen allein als Strafkläger zwar entgegen. Sie ist aber letztlich ein Argument unter vielen und schliesst die Zulassung damit nicht gänzlich aus, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 10.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB endet die Rechtsfähigkeit einer Person mit deren Tod. Im Allgemeinen trägt die verstorbene Person keine Rechte und keine Pflichten mehr. Die vererbbaren Rechte gehen auf ihre Erben über, die höchstpersönlichen Rechte erlöschen grundsätzlich (BERETTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 39 zu Art. 31 ZGB). Höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar ist das Recht, Strafantrag zu stellen. Dieser Grundsatz wird vom Bundesgericht aber bisweilen relativiert. So lässt es die Ausübung des Strafantragsrechts durch einen bevollmächtigten Vertre- ter zu, wobei bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter nicht ei- ne generelle, sondern eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung er- forderlich ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5). Ob es sich beim Recht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, ebenfalls um ein höchstpersönliches Recht handelt, hat das Bundesge- richt bis anhin offen gelassen (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Bemerkenswert ist sodann BGE 118 IV 319 = Pra 84 (1995) Nr. 210 E. 2. Dort er- wog das Bundesgericht, dass ein Toter gewisse Zeit nach seinem Tod von einer «Tabuzone» umgeben sei, innerhalb welcher seine höchstpersönlichen Rechte fortdauern würden. Es sei davon auszugehen, dass der Tote grundsätzlich bis zur Beerdigung Inhaber der seine sterbliche Hülle und seine ihn umgebenden Sachen gegen sittenwidrige Angriffe schützenden Persönlichkeitsrechte sei. Dieses Weiter- bestehen von gewissen Rechten rechtfertige sich umso mehr, weil der Moment des Erlöschens von Leben im Körper des Einzelnen sehr schwierig zu bestimmen sei. Gestützt auf diese Überlegungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Familie des Verstorbenen gültig Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Störung des Totenfriedens habe stellen können, nachdem ein Journalist in dessen Hotelzimmer eingedrungen war und dort Fotos vom Zimmer, privaten Notizen und dem Leichnam erstellt hatte. 10.6 Demnach kommt dem mit dem Tod eintretenden Ende der Rechtsfähigkeit einer geschädigten Person im Strafprozess nicht absolute Bedeutung zu. Dies zeigt sich anhand der gesetzlichen Konzeption, wonach auch Erben strafantragsberechtigt sein (Art. 30 Abs. 4 StBG) und als Privatkläger ins Verfahren eintreten können (Art. 121 Abs. 1 StPO). Einleuchtend scheint dabei, dass ein Verstorbener aus sei- nem eigenen Tod keine Ansprüche geltend machen kann, da er seinen eigenen Tod ja nicht mehr zur Anzeige bringen kann. Diese Betrachtungsweise vermag in 11 gewissen Konstellationen aber nicht zu befriedigen. Zum einen führt sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen mit zivilrechtlichen und solchen mit öf- fentlich-rechtlichen Ansprüchen, da nur Erstere über die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO in das Strafverfahren eintreten können. Solche Ungleichbe- handlungen sind jedoch hinzunehmen, da Angehörige mit öffentlich-rechtlichen An- sprüchen gegen den Staat dafür den Vorteil haben, auf einen zuverlässigen Schuldner zurückgreifen zu können (vgl. oben, E. 6.2). Hinzu kommt jedoch eine Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von Geschädigten, die unmittelbar durch die schädigende Handlung verstarben und solchen, die durch eine beliebige strafbare Handlung, sei es eine Körperverletzung, ein Vermögensdelikt, eine Ehr- verletzung, ein Sexualdelikt usw., geschädigt wurden und erst später – womöglich aus einem nicht mit der Straftat gesetzten Grund – verstarben. Während Letztere nämlich zu Lebzeiten strafrechtliche Ansprüche erwerben und diese auch vererben konnten, bleibt dies den Opfern einer Tötung verwehrt. Angehörige eines Todesop- fers werden damit schlechter gestellt als Angehörige eines durch eine beliebige Straftat Geschädigten, obwohl bei einer Tötung das höchste Rechtsgut überhaupt betroffen ist und die Interessen der Angehörigen daher umso höher zu gewichten sind. Zu bedenken gilt es zudem, dass gerade bei Todesfällen im Medizinalbereich das Opfer oftmals nicht sofort stirbt, sondern zwischen der schädigenden Handlung wie etwa einer Operation und dem Tod einige Zeit vergeht. Nicht selten ist diese Zeit für das Opfer von physischem und psychischem Leiden geprägt. Zumindest für diesen Zeitraum sind dem Opfer eigene Ansprüche, beispielsweise aus Körperver- letzung, zuzugestehen. Wie lange aber darf diese Zeitspanne sein, damit das Opfer eigene Ansprüche begründen kann? Reicht es etwa aus, wenn es während zehn Minuten nach dem schädigenden (fehlerhaften) Eingriff starke Schmerzen ver- spürt? Muss es während Stunden oder gar Tagen unter körperlichen Beeinträchti- gungen leiden? Dass diese Fragen zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die kaum in zufriedenstellender Weise zu lösen sind, liegt auf der Hand. Erschwe- rend kommt hinzu, dass sich der Eintritt des Todes in gewissen Fällen zeitlich nur schwer exakt bestimmen lässt (so auch BGE 118 IV 319 E. 2). Entscheidend muss daher sein, dass es bei einem Tötungsdelikt immer eine Handlung oder Unterlas- sung gibt, welche die Ursache für den Tod setzt. Unabhängig davon, wie rasch der Tod danach eintritt, muss der Sterbende in diesem unter Umständen äusserst kur- zen Übergangsstadium zum Tod Rechte aus der zuvor erfolgten Tötungshandlung erwerben können. Ansonsten würden auch hier Angehörige von Opfern, die sofort versterben, schlechter gestellt als solche von Geschädigten, bei denen der Tod erst nach einer gewissen Zeit eintritt. Eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sein. Den Angehörigen eines Opfers muss es da- her möglich sein, für die Abklärung von dessen Tod einzustehen und somit an sei- ner Stelle als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen. In Konstellationen, in denen den Angehörigen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Haftungsansprüche die Beteiligung am Strafverfahren ansonsten verwehrt würde, ist ihnen unter gege- benen Voraussetzungen daher das Recht zu gewähren, über Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich als reine Strafkläger daran zu beteiligen. 10.7 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Verstorbenen eine Angehö- rige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Sie gehört nach Art. 462 ZGB zu den 12 nächsten gesetzlichen Erben und kann somit die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO übernehmen. Ein ausdrücklicher Verzicht von D.________ sel. auf Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren liegt nicht vor. Demnach ist die Beschwerdeführerin als seine nächste Erbin berechtigt, sich als Privatklägerin, be- schränkt auf den Strafpunkt, am Verfahren zu beteiligen. 11. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind vom Adhäsionsprozess im Strafverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie vom Geschädigten selbst oder von seinen Angehörigen erhoben werden. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die im Kanton Bern vorgenommene Geset- zesänderung, wonach Haftungsansprüche gegen ein Listenspital neu vor einem Regionalgericht in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind, nichts. Die der Beschwerdeführerin allenfalls zustehenden Haftungsansprüche sind unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen. Ein Anspruch, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren zu be- teiligen, steht ihr auch aufgrund des völker- und verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV) nicht zu. Demzufolge ist ihre Beschwerde, soweit sie beantragt, als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zugelassen zu werden, abzuweisen. Hingegen ist der Beschwerdeführerin das Recht zu gewähren, als Rechtsnachfolgerin nach Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfah- ren einzutreten und sich als Strafklägerin daran zu beteiligen. In diesem Punkt er- weist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung auf- zuheben. Die Beschwerdeführerin wird als Privatklägerin im Strafpunkt zur Teil- nahme am Verfahren zugelassen. 12. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Dagegen wurde ihr Eventualbegehren vollumfänglich gutgeheissen, womit sie zur Hälfte obsiegt. Folglich werden ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00, ausmachend CHF 600.00, zur Be- zahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 13. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwalt C.________ hat weder eine Honorarnote einge- reicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt. Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer die Entschädigung daher nach richterlichem Ermessen fest. Sie stützt sich dabei auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Berücksichtigt wird zum einen der Umstand, dass die angefochtene Ver- fügung und die darin enthaltenen Verweise auf Literatur, Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung sehr umfangreich waren. Die Redaktion der Beschwerde dürfte sich entsprechend aufwändig gestaltet haben. Andererseits hatte sich Rechtsan- walt C.________ in zwei parallel laufenden Verfahren (BK 20 10 + 11 und 20 12) zweimal mit der gleichen Sache zu befassen, was den Aufwand für den einzelnen Fall im Verhältnis herabsetzt. Alles in allem erachtet die Beschwerdekammer daher eine Teilentschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ange- 13 messen. Dieser Betrag wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfah- renskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 27. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird als Privatklägerin im Strafpunkt im Verfahren zugelas- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr eine Entschädigung von CHF 400.00 ausgerichtet wird. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 25. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15