Die Beschwerdeführerin wird somit gegebenenfalls gehalten sein, ihre finanzielle Situation (Einnahmen und Ausgaben) unter Einreichung entsprechender Belege darzulegen. Soweit dem amtlichen Verteidiger, der sich nicht hat vernehmen lassen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwand entstanden sein sollte, wird die entsprechende Entschädigung am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.