BSG 161.12) zu stellen. Sie wird jedoch bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass allein der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Erlass von Verfahrenskosten zu begründen vermag. Auch Empfänger von Ergänzungsleistungen haben nachzuweisen, dass es ihnen nicht möglich ist, zumindest ratenweise die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird somit gegebenenfalls gehalten sein, ihre finanzielle Situation (Einnahmen und Ausgaben) unter Einreichung entsprechender Belege darzulegen.