Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Über den Erlass von Verfahrenskosten kann erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig auferlegt und in Rechnung gestellt worden sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 307 vom 4. September 2017 E. 6; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 425 StPO). Der Beschwerdeführerin steht es offen, nach der Rechnungsstellung ein eigenständiges begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 10 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu stellen.