Davon, dass er kein Interesse an der Vertretung der Beschwerdeführerin gezeigt habe, kann nicht gesprochen werden. 6.4 Nach dem Gesagten sind keine – über rein subjektive Empfindungen hinausgehende – glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorhanden, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.