_ nicht vorgeworfen werden. Zum anderen ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ im damaligen Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht hatte. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unwissens betreffend die gegen sie geführte Strafuntersuchung darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt B.________ auch von ihr nicht ausreichend über die ihr zur Last gelegten Vorwürfe in Kenntnis gesetzt worden war. Dass er auf eine Teilnahme an der Einvernahme von G.________ verzichtet hat – auch wenn es sich bei diesem ebenfalls um eine beschuldigte Person handelt und seine Aussa-