schuldigten hätte nutzen können. Dieser Einwand ist jedoch wenig glaubhaft, hat sie ihn doch erst replicando vorgebracht. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, vermöchte der Verzicht auf die Teilnahme an der Einvernahme von G.________ angesichts der zeitlichen Verhältnisse keinen erheblichen Vertrauensverlust zu begründen. Zum einen wurde Rechtsanwalt B.________ erst Ende August 2019 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. Dass sich hiernach eine Teilnahme an einer Einvernahme am 2. September 2019 wegen eines anderweitigen Termins nicht hat organisieren lassen, ist nicht ungewöhnlich und kann Rechtsanwalt B.________ nicht vorgeworfen werden.