6 setzten Einvernahmetermins vom 18. September 2019 kontaktiert. Infolge Terminkollision sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Erstbesprechung noch nicht habe stattfinden können, habe er auf eine Teilnahme an der Einvernahme von G.________ verzichtet. Im Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 2. September 2019 ist demgegenüber vermerkt, dass der fragliche Einvernahmetermin dem amtlichen Verteidiger bereits am 22. August 2019 telefonisch mitgeteilt worden sein soll. Dass dem so gewesen ist, erschliesst sich jedoch nicht aus den Akten.