Ihr ursprünglich für den 2. September 2019 geplante Einvernahmetermin wurde auf den 18. September 2019 verschoben (vgl. Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 26. Februar 2020). Gemäss Ausführungen des amtlichen Verteidigers in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 zum beantragten Anwaltswechsel soll er erst am Morgen des 2. September 2019, also am Tag der Einvernahme selbst, von der bevorstehenden Einvernahme von G.________ erfahren haben. Er habe an jenem Tag die fallführende Polizistin zwecks Verschiebung des für seine Klientin provisorisch ange-