Die Information der Beschwerdeführerin erfolgte am Tag der Befragung selbst (d.h. am 20. August 2019). Dafür, dass der amtliche Verteidiger rechtzeitig Kenntnis vom bevorstehenden Einvernahmetermin von F.________ gehabt haben könnte und gegenüber der Polizei auf eine Teilnahme verzichtet hätte, bestehen keine Hinweise und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit geltend gemacht. Die Einvernahme von G.________ fand am 2. September 2019, ab ca. 13.30 Uhr statt.