Die hier interessierende Ausgangslage betreffend fällt auf, dass der amtliche Verteidiger scheinbar keine Kenntnis von der Einvernahme von F.________ gehabt hatte. Diese fand – nach Vorladung vom 6. August 2019 – bereits am 20. August 2019 statt. Laut diesbezüglichem Einvernahmeprotokoll wurden die Vertreterin der Privatklägerschaft (d.h. der C.________ AG) am 8. August 2019 und der Verteidiger von G.________ am 13. August 2019 telefonisch über den Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzt. Die Information der Beschwerdeführerin erfolgte am Tag der Befragung selbst (d.h. am 20. August 2019).