6.3 Soweit den Vorwurf betreffend, wonach der amtliche Verteidiger nicht an den Einvernahmen anderer Beschuldigter teilgenommen habe (S. 4 des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung), ist festzuhalten, dass keine Pflicht des Verteidigers besteht, an allen Einvernahmen teilzunehmen, vorausgesetzt, der Verteidiger hat die Notwendigkeit der Teilnahme vorgängig abgeklärt und sie mit sachlichen Gründen verneint (LIEBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 134 StPO). Die hier interessierende Ausgangslage betreffend fällt auf, dass der amtliche Verteidiger scheinbar keine Kenntnis von der Einvernahme von F.________ gehabt hatte.