Ebenfalls zu keiner objektivierbaren erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses führt der Vorwurf, wonach der amtliche Verteidiger ihr zur Aussageverweigerung gegenüber der Polizei geraten habe. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus unterschiedlichen Vorstellungen von Anwalt und Klient bei der Festlegung und Umsetzung der Verteidigungsstrategie ergeben, sind nicht ungewöhnlich und genügen nicht per se, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen, die so erheblich ist, dass eine wirkungsvolle Verteidigung unmöglich wird. 6.3