Angesichts des damaligen Verfahrensstands ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwalt B.________ persönliche Gespräche vor Gewährung der Akteneinsicht bzw. vor Ansetzung eines Einvernahmetermins seiner Mandantin aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt hat, zumal die Beschwerdeführerin in E.________ (Ort) lebt und gesundheitlich angeschlagen ist. Die Kontakte erfolgten in gebotenem Umfang. Die Beschränkung auf telefonische Kontakte ist somit nicht geeignet, ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen, auch wenn der amtliche Verteidiger damit dem Wunsch seiner Mandantin auf ein persönliches Gespräch nicht entsprochen hat.