Dass sich der amtliche Verteidiger auf telefonische Kontakte beschränkt hat, schadet ebenfalls nicht, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin und der angeblichen physischen und psychischen Belastung besonderes Fingerspitzengefühl geboten sein sollte. Angesichts des damaligen Verfahrensstands ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwalt B.________ persönliche Gespräche vor Gewährung der Akteneinsicht bzw. vor Ansetzung eines Einvernahmetermins seiner Mandantin aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt hat, zumal die Beschwerdeführerin in E._____