Dies schadet jedoch nicht, kann ein Vertretungsverhältnis doch auch anderweitig belegt werden. Vorliegend durfte gestützt auf die Ausführungen im Gesuch um amtliche Verteidigung auf ein Mandatsverhältnis geschlossen werden. Das Gesuch sowie die entsprechende Einsetzungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdeführerin zugestellt. Diese erhob im damaligen Zeitpunkt keine Einwände. Abgesehen davon hat auch Rechtsanwalt D.________ im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin den amtlichen Verteidiger, Rechtanwalt B.________, selber ausgewählt habe.