Dass sie als Empfängerin von Ergänzungsleistungen hierfür nicht in der Lage ist, mag sein, ändert aber nichts daran. Den finanziellen Verhältnissen wird – wie vorliegend ebenfalls – bei der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung Rechnung getragen. Weiter kann die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, wonach der amtliche Verteidiger ohne Vollmacht handle, nichts für sich ableiten. Zwar trifft zu, dass den Akten keine förmliche Vollmacht entnommen werden kann. Dies schadet jedoch nicht, kann ein Vertretungsverhältnis doch auch anderweitig belegt werden.