___ AG mehrfach darauf hingewiesen, dass sie (die Beschwerdeführerin) zu Unrecht Leistungen für Haushaltshilfe bezogen habe. 6.2 Weitergehend hält die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend fest, dass ein freier Wechsel der Verteidigung nur bei privater Mandatierung möglich ist, nicht hingegen im Fall einer amtlich beigeordneten Verteidigung. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, neben der amtlichen Verteidigung auf eigene Kosten eine Wahlverteidigung zu mandatieren. Dass sie als Empfängerin von Ergänzungsleistungen hierfür nicht in der Lage ist, mag sein, ändert aber nichts daran.