4 gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht haben soll. Auch die Gründe, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand geltend macht, betreffen nicht die Frage des angeblich gestörten Vertrauensverhältnisses zu ihrem amtlichen Verteidiger und gehen daher an der Sache vorbei. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, sie fühle sich von der Staatsanwaltschaft nicht ernstgenommen.