Ferner habe die Beschwerdeführerin den amtlichen Verteidiger nie persönlich gesehen, da dieser die Meinung vertrete, ein telefonischer Austausch genüge. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ein Verteidigerwechsel sei jeder beschuldigten Person gestattet. Gemäss dem letzten Telefongespräch mit Herrn B.________ empfinde sie das Vertrauensverhältnis als gestört. Auch fühle sie sich von der zuständigen Staatsanwältin nicht ernst genommen. Sie bitte die Staatsanwaltschaft, ihrem Gesundheitszustand ausreichend Rechnung zu tragen und diesen nicht zusätzlich durch die Streitigkeit betreffend Herrn B.____