So soll der amtliche Verteidiger unangemessene Vergleiche gemacht haben, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren medizinischen Situation sehr belasten würden und sie – wohl unabsichtlich – persönlich gekränkt hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht im gebotenen Mass wahrnehme, habe er doch an Einvernahmen anderer Beschuldigten nicht teilnehmen wollen, da er dies nicht für nötig empfunden habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin den amtlichen Verteidiger nie persönlich gesehen, da dieser die Meinung vertrete, ein telefonischer Austausch genüge.