___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eine «Einsprache» ein und ersuchte um Gutheissung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Diese eröffnete am 26. März 2020 ein Beschwerdeverfahren und leitete den Schriftenwechsel ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin.