Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 125 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. März 2020 (O 18 14561) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG. Am 26. August 2019 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ eingesetzt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt D.________ im Namen von A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Er machte geltend, es beste- he zwischen A.________ und ihrem amtlichen Verteidiger ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis. Am 26. Februar 2020 nahm Rechtsanwalt B.________ zum Gesuch Stellung und führte aus, dass kein Grund ersichtlich sei, der für ein gestör- tes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Mandantin spreche. Mit Verfü- gung vom 5. März 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 18. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eine «Einsprache» ein und ersuchte um Gutheissung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidi- gung. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) weiter. Diese eröffnete am 26. März 2020 ein Be- schwerdeverfahren und leitete den Schriftenwechsel ein. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Auferlage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin. Rechtsanwalt B.________ liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin re- plizierte am 23. und 25. April 2020. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den verweigerten Wechsel der amtlichen Verteidigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zusammengefasst vorgeworfen, der C.________ AG Abrechnungen von Haushaltshilfen vorgelegt zu haben, die sie angeblich von Dritt- personen hatte ausführen lassen, obschon die Haushaltshilfe vermutungsweise durch den Freund der Tochter und ihren damaligen Lebenspartner getätigt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Unrecht einen Betrag von rund CHF 34‘000.00 bezogen. 4. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat die amtlich verteidigte Person einen grundrechtlichen An- 2 spruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinter- essen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ih- re anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Per- son in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4 , je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtver- letzung fällt nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person da- durch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugen- einvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 1.3.1 und 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2, je mit Hin- weisen). Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und ef- fiziente Verteidigung nicht nur durch eine objektive Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern durch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4, mit Hinweisen auf die Bot- schaft). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies allerdings nicht, dass allein deren Empfinden resp. Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung bewilligt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19a zu Art. 134 StPO mit Hinweisen). Auch aus dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 7. Januar 2011 zum Beizug einer Wahlver- teidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung geht hervor, dass die Verfah- rensleitung die Wahlverteidigung nur dann in die Funktion der amtlichen Verteidi- gung nachrücken lässt, wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen amtlichen Verteidigung aufgrund von konkreten Angaben bei objek- tiver Betrachtungsweise glaubhaft erscheint oder wenn eine wirksame Wahrneh- 3 mung der Beschuldigteninteressen durch die amtliche Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass der Verteidi- ger problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidi- gungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aus- sichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflicht- gemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vor- gehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die In- teressen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich be- gründet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Okto- ber 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. Im Gesuch um Verteidigerwechsel vom 7. Oktober 2019 machte Rechtsanwalt D.________ im Namen der Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Zusammen- arbeit mit Rechtsanwalt B.________ als sehr schwierig gestalte und das Vertrau- ensverhältnis erheblich gestört sei. So soll der amtliche Verteidiger unangemesse- ne Vergleiche gemacht haben, die die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwe- ren medizinischen Situation sehr belasten würden und sie – wohl unabsichtlich – persönlich gekränkt hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht im gebotenen Mass wahrnehme, habe er doch an Einvernahmen anderer Beschuldigten nicht teilnehmen wollen, da er dies nicht für nötig empfunden habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin den amtlichen Verteidiger nie persönlich gesehen, da dieser die Meinung vertrete, ein telefonischer Austausch genüge. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, ein Verteidi- gerwechsel sei jeder beschuldigten Person gestattet. Gemäss dem letzten Tele- fongespräch mit Herrn B.________ empfinde sie das Vertrauensverhältnis als ge- stört. Auch fühle sie sich von der zuständigen Staatsanwältin nicht ernst genom- men. Sie bitte die Staatsanwaltschaft, ihrem Gesundheitszustand ausreichend Rechnung zu tragen und diesen nicht zusätzlich durch die Streitigkeit betreffend Herrn B.________ zu belasten. Sie habe sehr wohl ihre Gründe gehabt, die Kanzlei von Herrn D.________ aufzusuchen. Replicando führte sie weiter aus, dass Rechtsanwalt B.________ keine Abklärungen bei der C.________ und den zustän- digen Behörden betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen getätigt habe. 6. Nach Durchsicht der Akten kann die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte er- kennen, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gebieten würden. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin von Vornherein nicht geeignet sind, die Notwendigkeit eines Verteidigerwechsels zu be- legen, da sie entweder einfach pauschale, nicht näher spezifizierte Vorwürfe ent- halten oder unerheblich sind. So wird nirgends näher ausgeführt, welche angeblich unpassenden und verletzenden Äusserungen/Vergleiche der amtliche Verteidiger 4 gegenüber der Beschwerdeführerin gemacht haben soll. Auch die Gründe, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand geltend macht, betreffen nicht die Frage des angeblich gestörten Vertrauensverhältnisses zu ihrem amtlichen Verteidiger und gehen daher an der Sache vorbei. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, sie fühle sich von der Staatsanwaltschaft nicht ernstge- nommen. Unerheblich für die Beurteilung der hier interessierenden Frage ist weiter, was die Beschwerdeführerin zum Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung vorbringt. In diesem Zusammenhang ist lediglich festzuhalten, dass die Behaup- tung, sie habe keine Ahnung, was ihr eigentlich vorgeworfen werde, aktenwidrig ist. Die Beschwerdeführerin wurde von der C.________ AG mehrfach darauf hinge- wiesen, dass sie (die Beschwerdeführerin) zu Unrecht Leistungen für Haushaltshil- fe bezogen habe. 6.2 Weitergehend hält die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend fest, dass ein freier Wechsel der Verteidigung nur bei privater Mandatierung möglich ist, nicht hingegen im Fall einer amtlich beigeordneten Verteidigung. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, neben der amtlichen Verteidigung auf eigene Kosten eine Wahlver- teidigung zu mandatieren. Dass sie als Empfängerin von Ergänzungsleistungen hierfür nicht in der Lage ist, mag sein, ändert aber nichts daran. Den finanziellen Verhältnissen wird – wie vorliegend ebenfalls – bei der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung Rechnung getragen. Weiter kann die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, wonach der amtliche Ver- teidiger ohne Vollmacht handle, nichts für sich ableiten. Zwar trifft zu, dass den Ak- ten keine förmliche Vollmacht entnommen werden kann. Dies schadet jedoch nicht, kann ein Vertretungsverhältnis doch auch anderweitig belegt werden. Vorliegend durfte gestützt auf die Ausführungen im Gesuch um amtliche Verteidigung auf ein Mandatsverhältnis geschlossen werden. Das Gesuch sowie die entsprechende Einsetzungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdeführerin zu- gestellt. Diese erhob im damaligen Zeitpunkt keine Einwände. Abgesehen davon hat auch Rechtsanwalt D.________ im Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertei- digung eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin den amtlichen Verteidiger, Rechtanwalt B.________, selber ausgewählt habe. Dass sich der amtliche Verteidiger auf telefonische Kontakte beschränkt hat, scha- det ebenfalls nicht, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass auf- grund der Erkrankung der Beschwerdeführerin und der angeblichen physischen und psychischen Belastung besonderes Fingerspitzengefühl geboten sein sollte. Angesichts des damaligen Verfahrensstands ist nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwalt B.________ persönliche Gespräche vor Gewährung der Aktenein- sicht bzw. vor Ansetzung eines Einvernahmetermins seiner Mandantin aus pro- zessökonomischen Gründen abgelehnt hat, zumal die Beschwerdeführerin in E.________ (Ort) lebt und gesundheitlich angeschlagen ist. Die Kontakte erfolgten in gebotenem Umfang. Die Beschränkung auf telefonische Kontakte ist somit nicht geeignet, ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen, auch wenn der amtliche Verteidiger damit dem Wunsch seiner Mandantin auf ein persönliches Gespräch nicht entsprochen hat. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt B.________ im weiteren Verlauf des Mandatsverhältnisses von sich aus keine wei- 5 tere Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin getätigt hat, erlaubt mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11), wonach sich die an- gemessene Entschädigung insbesondere nach dem gebotenen Zeitaufwand be- misst, nicht, auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu schliessen. Akten- kundig wurde bisher kein neuer Einvernahmetermin mit der Beschwerdeführerin angesetzt. Soweit die Akteneinsicht betreffend ist es der Beschwerdeführerin un- benommen, selber von sich aus tätig zu werden und beim amtlichen Verteidiger die Akten einzusehen. Ebenfalls zu keiner objektivierbaren erheblichen Störung des Vertrauensverhältnis- ses führt der Vorwurf, wonach der amtliche Verteidiger ihr zur Aussageverweige- rung gegenüber der Polizei geraten habe. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus unterschiedlichen Vorstellungen von Anwalt und Klient bei der Festlegung und Umsetzung der Verteidigungsstrategie ergeben, sind nicht ungewöhnlich und genügen nicht per se, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen, die so erheblich ist, dass eine wirkungsvolle Verteidigung unmöglich wird. 6.3 Soweit den Vorwurf betreffend, wonach der amtliche Verteidiger nicht an den Ein- vernahmen anderer Beschuldigter teilgenommen habe (S. 4 des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung), ist festzuhalten, dass keine Pflicht des Ver- teidigers besteht, an allen Einvernahmen teilzunehmen, vorausgesetzt, der Vertei- diger hat die Notwendigkeit der Teilnahme vorgängig abgeklärt und sie mit sachli- chen Gründen verneint (LIEBER, a.a.O., N. 22 zu Art. 134 StPO). Die hier interes- sierende Ausgangslage betreffend fällt auf, dass der amtliche Verteidiger scheinbar keine Kenntnis von der Einvernahme von F.________ gehabt hatte. Diese fand – nach Vorladung vom 6. August 2019 – bereits am 20. August 2019 statt. Laut dies- bezüglichem Einvernahmeprotokoll wurden die Vertreterin der Privatklägerschaft (d.h. der C.________ AG) am 8. August 2019 und der Verteidiger von G.________ am 13. August 2019 telefonisch über den Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzt. Die Information der Beschwerdeführerin erfolgte am Tag der Befragung selbst (d.h. am 20. August 2019). Dafür, dass der amtliche Verteidiger rechtzeitig Kenntnis vom bevorstehenden Einvernahmetermin von F.________ gehabt haben könnte und gegenüber der Polizei auf eine Teilnahme verzichtet hätte, bestehen keine Hinwei- se und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit geltend gemacht. Die Einvernahme von G.________ fand am 2. September 2019, ab ca. 13.30 Uhr statt. Dies, nachdem der ursprünglich für den 19. August 2019 vorgesehene Ein- vernahmetermin aus gesundheitlichen Gründen hatte verschoben werden müssen (Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 19. Dezember 2019 S. 3). Gemäss vorge- nanntem Nachtrag hatte diese Terminverschiebung auch eine Verschiebung des Ersteinvernahmetermins der Beschwerdeführerin zur Folge. Ihr ursprünglich für den 2. September 2019 geplante Einvernahmetermin wurde auf den 18. September 2019 verschoben (vgl. Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 26. Februar 2020). Gemäss Ausführungen des amtlichen Verteidigers in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 zum beantragten Anwaltswechsel soll er erst am Morgen des 2. September 2019, also am Tag der Einvernahme selbst, von der bevorstehenden Einvernahme von G.________ erfahren haben. Er habe an jenem Tag die fall- führende Polizistin zwecks Verschiebung des für seine Klientin provisorisch ange- 6 setzten Einvernahmetermins vom 18. September 2019 kontaktiert. Infolge Termin- kollision sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Erstbesprechung noch nicht ha- be stattfinden können, habe er auf eine Teilnahme an der Einvernahme von G.________ verzichtet. Im Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 2. Septem- ber 2019 ist demgegenüber vermerkt, dass der fragliche Einvernahmetermin dem amtlichen Verteidiger bereits am 22. August 2019 telefonisch mitgeteilt worden sein soll. Dass dem so gewesen ist, erschliesst sich jedoch nicht aus den Akten. Der Nachtrag der Kantonspolizei vom 19. Dezember 2019 erwähnt lediglich, dass der Rechtsvertreter der hiesigen Beschwerdeführerin am 2. September 2019 die Ver- schiebung des Einvernahmetermins seiner Mandantin auf den 10. Oktober 2019 gewünscht habe. Dafür, dass Rechtsanwalt B.________ gegenüber bereits am 22. August 2019 eine telefonische Information über den bevorstehenden Einver- nahmetermin erfolgt wäre, bestehen keine Hinweise, zumal feststeht, dass dieser erst an jenem Tag das Gesuch um amtliche Verteidigung bei der Staatsanwalt- schaft gestellt hatte (Eingang: 23. August 2019) und am 26. August 2019 als amtli- cher Verteidiger eingesetzt worden war. Anhaltspunkte, dass die Ausführungen des amtlichen Verteidigers nicht glaubhaft wären, bestehen nicht. Gestützt auf die zeit- lichen Verhältnisse liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die fallführende Poli- zistin die Beschwerdeführerin selbst über den Einvernahmetermin von G.________ vom 2. September 2019 und über die daraus resultierende Verschiebung ihres Ein- vernahmetermins in Kenntnis gesetzt hat. Dass der amtliche Verteidiger, nachdem er am Morgen des 2. September 2019 von der fallführenden Polizistin über den für den Nachmittag anberaumten Einvernahm- termin informiert worden war, auf eine Teilnahme an derselben verzichtet hat, ist mit Blick auf die fehlende Vorbereitungsmöglichkeit nicht zu beanstanden und ver- mag somit keinen erheblichen Vertrauensverlust zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie Rechtsanwalt B.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt über ihren zunächst für den 2. September 2019 vorgesehenen Einvernahmetermin informiert habe und er daher die nach Verschie- bung des Einvernahmetermins freigewordene Zeit für die Einvernahme des Mitbe- schuldigten hätte nutzen können. Dieser Einwand ist jedoch wenig glaubhaft, hat sie ihn doch erst replicando vorgebracht. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, vermöchte der Verzicht auf die Teilnahme an der Einvernahme von G.________ angesichts der zeitlichen Verhältnisse keinen erheblichen Vertrauensverlust zu be- gründen. Zum einen wurde Rechtsanwalt B.________ erst Ende August 2019 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. Dass sich hiernach eine Teilnahme an einer Einvernahme am 2. September 2019 wegen eines anderweiti- gen Termins nicht hat organisieren lassen, ist nicht ungewöhnlich und kann Rechtsanwalt B.________ nicht vorgeworfen werden. Zum anderen ist festzuhal- ten, dass Rechtsanwalt B.________ im damaligen Zeitpunkt noch keine Aktenein- sicht hatte. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unwis- sens betreffend die gegen sie geführte Strafuntersuchung darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt B.________ auch von ihr nicht ausreichend über die ihr zur Last gelegten Vorwürfe in Kenntnis gesetzt worden war. Dass er auf eine Teilnahme an der Einvernahme von G.________ verzichtet hat – auch wenn es sich bei diesem ebenfalls um eine beschuldigte Person handelt und seine Aussa- 7 gen nicht als unwesentlich bezeichnet werden können –, stellt vor diesem Hinter- grund weder eine Pflichtverletzung dar noch vermag dies ein Vertrauensverhältnis erheblich zu stören. Davon, dass eine privat verteidigte Person unter diesem Um- ständen einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, kann nicht gesprochen werden. Aktenkundig hat Rechtsanwalt B.________ nach Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger um Verschiebung des für 18. September 2019 angesetzten Einvernahmeter- mins seiner Mandantin ersucht. Dies zeigt, dass er nach Einsetzung als amtlicher Verteidiger nicht untätig geblieben ist, sondern – und zwar für alle involvierten Per- sonen – rechtzeitig um Terminverschiebung gebeten hat. Ebenfalls hat er um Ak- teneinsicht ersucht. Davon, dass er kein Interesse an der Vertretung der Be- schwerdeführerin gezeigt habe, kann nicht gesprochen werden. 6.4 Nach dem Gesagten sind keine – über rein subjektive Empfindungen hinausge- hende – glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorhanden, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hin- weise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Bele- ge, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 23. April 2020 auf ihre finanzielle Situation hin. Sie führt aus, dass sie als Empfängerin von Ergänzungsleistungen nicht in der Lage sei, Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb sie um Erlass der- selben ersuche. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Über den Erlass von Verfah- renskosten kann erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig auferlegt und in Rechnung gestellt worden sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 307 vom 4. September 2017 E. 6; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 425 StPO). Der Beschwerdeführerin steht es offen, nach der Rechnungsstellung ein eigenständi- ges begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 10 des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu stellen. Sie wird jedoch bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass allein der Bezug von Ergänzungs- leistungen keinen Erlass von Verfahrenskosten zu begründen vermag. Auch Emp- fänger von Ergänzungsleistungen haben nachzuweisen, dass es ihnen nicht mög- lich ist, zumindest ratenweise die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerde- führerin wird somit gegebenenfalls gehalten sein, ihre finanzielle Situation (Ein- nahmen und Ausgaben) unter Einreichung entsprechender Belege darzulegen. Soweit dem amtlichen Verteidiger, der sich nicht hat vernehmen lassen, im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwand entstanden sein sollte, wird die entsprechende Entschädigung am Ende des Verfahrens durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (direkt) - Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) - Rechtsanwalt D.________ Bern, 15. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9