Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfüllt sind: Die Busse wurde bis dato nicht bezahlt und auf die Anhebung einer Betreibung durfte infolge Aussichtslosigkeit berechtigterweise verzichtet werden. 9. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: