Zum vorgebrachten Einwand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Regionalgericht den von ihr geltend gemachten Sachverhalt nicht hätte schildern können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin sowohl im Einspracheverfahren mehrfach als auch vor dem Regionalgericht Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Umwandlung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe zu äussern (vgl. pag. 11, pag. 71, pag. 82, pag. 117). Mithin war es der Beschwerdeführerin mehrfach möglich, ihre Sichtweise darzulegen, weshalb die Beschwerdekammer auch diesen Einwand als unbegründet erachtet.