Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Regionalgericht mittels Schreiben vom 5. Februar 2020 über die getätigte Zahlung der Busse informiert, erachtet die Beschwerdekammer als reine Schutzbehauptung. So hielt das Regionalgericht bereits in seinem Entscheid vom 2. März 2020 fest, dass von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingegangen sei. Dies bestätigte es sodann in seiner Überweisungsverfügung vom 20. März 2020 mit dem Hinweis, dass das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnte Schreiben vom 5. Februar 2020 beim Regionalgericht nicht eingegangen sei.