Zudem konnte sie die Bussenhöhe auch den späteren Entscheiden des Regionalgerichts vom 20. September 2019 und 2. März 2020 entnehmen. Im Übrigen wurde die Zahlung gemäss Zahlungsbeleg an die Finanzdirektion des Kantons Bern überwiesen, obwohl die korrekte Zahlungsadressatin der Busse gemäss Bussenverfügung und Mahnungen grundsätzlich die Stadt Biel wäre (pag. 51 ff.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Regionalgericht mittels Schreiben vom 5. Februar 2020 über die getätigte Zahlung der Busse informiert, erachtet die Beschwerdekammer als reine Schutzbehauptung.