8. Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 150.00 auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Dies vor dem Hintergrund, dass gegen die Beschwerdeführerin 25 Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von CHF 46‘242.95 und 20 offene Betreibungen vorliegen (pag. 13 ff.). Dem Regionalgericht ist folglich darin beizupflichten, dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bejaht und auf die Anhebung der Betreibung infolge Aussichtslosigkeit verzichtet werden durfte.