7. In der Eingabe vom 11. April 2020 hält die Beschwerdeführerin erneut an ihren Einwänden fest. Zudem führt sie aus, dass es vor dem Regionalgericht nie zu einer Verhandlung gekommen sei, bei der sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht hätte schildern können. Sie führt sodann erneut aus, dass sie die Busse in der Höhe von CHF 175.00 bezahlt und das Regionalgericht am 5. Februar 2020 schriftlich darüber informiert habe. Dabei erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie diesen Brief nicht eingeschrieben versendet habe.