6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. März 2020, wie bereits im Einspracheverfahren, geltend, dass sie sämtliche Bussen bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe bestreite. Sie führt aus, dass sie die Busse in der Höhe von CHF 175.00 6 bezahlt habe, worüber sie das Regionalgericht am 5. Februar 2020 informiert habe. Der Beschwerde wurde ein Zahlungsbeleg über eine Zahlung von CHF 175.00 an die Finanzdirektion des Kantons Bern beigelegt.