5. Das Regionalgericht begründete die Umwandlung der Busse in der Höhe von CHF 150.00 in die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen damit, dass die Beschwerdeführerin die besagte Busse bis zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bezahlt hatte und auf die Anhebung einer Betreibung aufgrund der zahlreichen gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Verlustscheine und offenen Betreibungen verzichtet werden durfte. Das Regionalgericht bejahte mithin die Mittellosigkeit und sinngemäss die Aussichtslosigkeit einer Betreibung der Beschwerdeführerin.