36 StGB). Trotz Umwandlung kann der Verurteilte durch nachträgliche vollständige oder teilweise Bezahlung der Sanktion den Strafvollzug in entsprechendem Umfang vermeiden. Darin zeigt sich, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe immer noch (wenn auch ersatzweiser) Geldstrafen- bzw. Bussenvollzug ist. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe muss deshalb entfallen, soweit die Geldstrafe bzw. Busse nachträglich bezahlt wird (BGE 141 IV 203 E. 3.2.3; DOLGE, a.a.O., N. 16 zu Art. 36 StGB).