36 StGB). Hat das Gericht über die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse zu befinden, welche von einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ausgesprochenen wurde, steht dem Verurteilten ein Anhörungsrecht zu. Eine Überprüfung des Strafzumessungsermessens der Verwaltungsbehörde ist auch im gerichtlichen Umwandlungsverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Doch müssen grobe Fehler in der Bemessung der Sanktion geltend gemacht und überprüft werden können. Denn die zu vollziehende Freiheitsstrafe muss verschuldensadäquat sein (Art. 106 Abs. 3 StGB; DOLGE, a.a.O., N. 14 zu Art. 36 StGB).