Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der offensichtlich aussichtslosen Fälle zunächst die Betreibung zu versuchen, denn es soll grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist immer unbedingt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10-12 zu Art. 36 StGB).