Die Umwandlung der Geldstrafe bzw. der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe setzt voraus, dass der Verurteilte die Geldstrafe bzw. die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Das bedeutet, dass ein Pfändungsverlustschein vorliegen muss oder dass von einer Betreibung aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit eines Ergebnisses abgesehen werden durfte. Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Ersatzstrafe verbüssen will.