4. Eine Geldstrafe kann gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Art. 36 Abs. 1 StGB gilt mit Ausnahme der Bestimmung im zweiten Satz, wonach ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, auch für die Busse (HEIMBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 106 StGB). Die Umwandlung der Geldstrafe bzw. der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe setzt voraus, dass der Verurteilte die Geldstrafe bzw. die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist.