3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Streitgegenstandes vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390). In der Eingabe vom 11. April 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr aufgrund des entstandenen Ärgers eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 auszurichten sei. Dieser Antrag ist neu und wurde im angefochtenen Entscheid