363 StPO). Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018 Einsprache erhoben, welche vom Regionalgericht mit Entscheid vom 2. März 2020 beurteilt worden ist. Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.