Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen die Staatsanwaltschaft entscheidet. Die Staatsanwaltschaft ist selbst dann zuständig, wenn die Busse nicht von ihr selbst erlassen wurde (vgl. Beschluss BK 17 518 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2017, E. 3.2). Die Vorschriften über den Strafbefehl kommen ergänzend zur Anwendung (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 363 StPO).