2. Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschieht in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO. Der Kanton Bern hat in Art. 61 Abs. 1 EG ZSJ die Kompetenzen zur nachträglichen Bestimmung von Ersatzfreiheitstrafen aufgeteilt. Er hat explizit festgelegt, dass über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen die Staatsanwaltschaft entscheidet.