4 Aus den Akten geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin zweierlei Namen/Identitäten bestehen. So wurden die Schreiben und Verfügungen der Stadt Biel, der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts jeweils an A.________ adressiert, wohingegen die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben jeweils den Namen B.________ verwendete (vgl. u.a. Einsprache vom 24. Februar 2019 oder Eingabe vom 11. April 2020). Da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. September 2016 zwar mit dem Namen B.__