Das Verbal vom 20. März 2020 sei dem Obergericht am 20. März 2020 mit separater Post zugeschickt worden. 1.19 Mit Verfügung vom 8. April 2020 wurde von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab, weshalb ihr diese am 20. April 2020 noch per A-Post zugstellt wurde. 1.20 Die Beschwerdeführerin wandte sich mittels Eingabe vom 11. April 2020 an die Beschwerdekammer.