Mit Schreiben vom 30. März 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. 1.18 Mit Eingabe vom 6. April 2020 verwies das Regionalgericht auf die Erwägungen des Entscheids vom 2. März 2020 und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme zur Beschwerde. Ferner teilte es mit, dass es sich bei der gemachten Feststellung, dass der Beleg nicht beigelegt worden sei, um ein Versehen handle. Das Verbal vom 20. März 2020 sei dem Obergericht am 20. März 2020 mit separater Post zugeschickt worden.